Satzung des

ESV "Stammtisch Ehnes" e.V.

§ 1

Grundsätze

1.1 Der Verein trägt den Namen "Stammtisch Ehnes" e.V..

1.2 Der Verein hat seinen Sitz in 96528 Schalkau / Ehnes.

1.3 Der ESV soll in das Vereinsregister des Kreisgerichtes Sonneberg eingetragen werden.

1.4 Der ESV "Stammtisch Ehnes" e.V. stellt den Antrag auf Mitgliedschaft im Landessportbund (LSB) Thüringen.

1.5 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Ziel und Zweck des Vereins

2.1 Vereinszweck des Ehneser Stammtischvereins "Stammtisch Ehnes" e.V. ist die Pflege und Förderung des Sportes. Besondere Bedeutung kommt der Betreuung der Jugendlichen zu. Es wird insbesondere verwirklicht durch:

- Abhalten von geordneten Sport- und Spielübungen

- Durchführung von Verträgen und Sportveranstaltungen

- Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern

2.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.3 Der ESV verfolgt weiterhin den Zweck: - im Freizeitsport aller Altersklassen gesundheitsfördernd und lebensbejahend zu wirken.

§ 3

Mitgliedschaft

3.1 Der Verein hat aktive Mitglieder. Es können ebenfalls noch fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder aufgenommen werden.

3.2 Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Satzung des Vereins anerkennt und danach handelt. Kinder bis zu 14 Jahren benötigen die schriftliche Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.

3.3 Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Satzung des Vereins anerkennt, sowie den Verein ideell und materiell fördert. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

3.4 Ehrenmitglieder sind natürliche und juristische Personen, die sich bei der Förderung und Entwicklung des Vereins verdient gemacht haben. Sie werden in der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und bestätigt.

3.5 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod. Die Austrittserklärung ist dem Vorstand schriftlich vorzulegen.

3.6 Der Ausschluß eines Mitgliedes erfolgt bei Verstoß gegen den Vereinszweck, bei groben und wiederholten Verstößen gegen die Satzung des Vereins, sowie bei versäumter Beitragszahlung trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung. Der Ausschlußbescheid ist schriftlich unter Angabe der Gründe zuzustellen.

3.7 Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an das Vereinsvermögen.

§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

4.1 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren, Einrichtungen, Anlagen und Geräte pfleglichst zu behandeln und die Hallen- und Hausordnung der benutzten Sportstätten einzuhalten.

Alle Mitglieder verpflichten sich:

- ihre Beiträge pünklich zu entrichten,

- bei der Vorbereitung und Durchführung von Wettkämpfen und anderen Veranstaltungen des Vereins bei Notwendigkeit mitzuwirken.

4.2 Die Versicherung ist durch die Mitgliedschaft des Vereins im Landessportbund (LSB) Thüringen gewährleistet.

4.3 Die Mitglieder sind berechtigt, an den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen, dort Anträge zu stellen und abzustimmen.

§ 5

Organe und Vorstand

5.1 Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

5.2 Der Vorstand besteht aus:

1. Vorsitzenden

2. Vorsitzenden (1. Stellvertreter)

3. Vorsitzenden (2. Stellvertreter)

Schatzmeister

Schriftführer

5.3 Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Vereins. Die Vertretung im Rechtsverkehr erfolgt durch den Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied oder durch einen Stellvertreter des Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinsam.

5.4 Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

5.5 Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu beachten und nach ihnen zu verfahren. Über die Beschlüsse des Vorstandes sind Protokolle zu führen und von den anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Bei Stimmgleichheit im Vorstand entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

5.6 Die Finanzgeschäfte erledigt der Schatzmeister. Er verwaltet die Finanzen des Vereins und legt hierzu ein Konto an.

5.7 Der Schatzmeister ist berechtigt:

- Zahlungen für den Verein anzunehmen und dafür zu bescheinigen,

- Zahlungen für den Verein bis zu einem Betrag von 100,- DM im Einzelfall zu leisten. Höhere Beträge bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.

- alle die Finanzgeschäfte betreffenden Schriftstücke zu unterzeichnen.

5.8 Der Schatzmeister fertigt am Ende des Geschäftsjahres einen Kassenabschlußbericht an, welcher der Mitgliederversammlung zur Anerkennung und zur Entlastung vorzulegen ist.

§ 6

Mitgliederversammlung

6.1 Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß stattfinden, wenn dies von Vorstand oder von einem Drittel der Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorsitzenden beantragt wird.

6.2 Die Einberufung aller Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin durch den vertretungsberechtigten Vorstand. Sie erfolgt unter Angabe der Tagesordnung in schriftlicher Form.

6.3 Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, die Entlastung und Wahl des Vorstandes, über Satzungsänderungen, sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.

Die Tagesordnung muß enthalten:

- Entgegennahme der Berichte,

- Kassenbericht und Bericht des Kassenprüfers,

- Entlastung des Gesamtvorstandes,

- Wahlen, soweit diese erforderlich sind,

- Beschlußfassung über vorliegende Anträge.

Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für 1 Jahr zwei Kassenprüfer, die die Kassenprüfung übernehmen und der Versammlung Bericht erstatten. Die Kassenprüfer haben das Recht, auch zwischenzeitlich Kassenprüfungen zu beantragen und durchzuführen.

6.4 Wahl- und stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 14. Lebensjahr vollendet haben. Die Wählbarkeit beginnt erst mit Vollendung des 16. Lebensjahres.

6.5 Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50 % der Mitglieder anwesend sind.

6.6 Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmmehrheit, bei Satzungsänderungen ist ein Zweidrittelmehrheit erforderlich.

6.7 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Es soll folgende Feststellungen enthalten:

- Ort und Zeit der Versammlung,

- die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers,

- die Zahl der erschienenen Mitglieder,

- die Gesamtmitgliederzahl,

- die Tagesordnung,

- die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.

Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben.

§ 7

Finanzierung

7.1 Der Verein finaziert sich durch:

- Beiträge der Mitglieder,

- Fördermittel und Zuwendungen,

- Einnahmen aus Vereinsinitiativen,

- Spenden und Zuwendungen von privaten Förderern und Sponsoren.

7.2 Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich auf der Jahrehauptversammlung festgelegt. Außerdem wird eine einmalige Aufnahmegebühr für jedes neue Vereinsmitglied erhoben.

§ 8

Verwendung der Finanzen

8.1 Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

8.2 Der Vorstand beschließt über die Ausgabestruktur der Mittel des Vereins. Er ist darüber der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

8.3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

§ 9

Vereinsauflösung

9.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck, unter Einhaltung einer Frist von einem Monat einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen mindestens 75 % der Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlußfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder notwendig. Kommt eine Beschlußfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist. Bei der Einberufung der zweiten Versammlung ist darauf hinzuweisen.

9.2 Bei der Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an den Kreissportbund Sonneberg e.V. mit Zweckbestimmung, daß dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung bestätigt. Sie tritt mit der Beschlußfassung in Kraft.

Schalkau / Ehnes, den 10.02.1995